B-Plan ‚Rahlstedt 131‘ unzulässig, denn es gibt keine Schadstoffuntersuchung der Böden!

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Im Dezember 2015 veröffentlichte das Bezirksamt Wandsbek einen Gutachterlichen Bericht zum B-Plan Rahlstedt 131.

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Nach meinen Recherchen sollte so eine Untersuchung auch ein Kapitel über eventuelle Bodenbelastungen enthalten, die ja gerade in den Grundstücken nachzuweisen sind, die direkt südlich der geplanten Flächen liegen.

Da meiner Meinung nach nicht auszuschließen ist, daß auch die Flächen nördlich des Weges Bachstücken in irgendeiner Weise betroffen sein könnten, wäre es die Pflicht der Gutachter gewesen, auch dort eine solche Untersuchung durchzuführen.

Daß die Flächen südlich des Bachstücken ein Problemgebiet darstellen, wurde inzwischen bestätigt und ist im Altlastenkataster in Wandsbek eingetragen.

Und da NIEMAND weiß, was da unten eigentlich lagert, wäre eine Untersuchung dazu durchaus PFLICHT gewesen, wie ich das sehe.

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Die obige Schrift stammt zwar aus Norrhein-Westfalen, gilt aber sicherlich auch für die anderen Bundesländer, also auch für Hamburg.

Zitat:

„Baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben

3.1
Berücksichtigung von Bodenbelastungen bei der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben
3.1.1
Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Lassen die Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs.1
BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 2 BauGB ein Vorhaben zu und ist der Bodenbelastungsverdacht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens gewesen und im Bauleitplanverfahren abgearbeitet worden, ist grundsätzlich von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens – ggf. nach einer erforderlichen Sanierung – auszugehen (zum bauordnungsrechtlichen Verfahren vgl. Nummer 4.1.1).“
Wenn so eine Untersuchung also durchgeführt wurde, ist von der bauplanrechtlichen Zulässigkeit auszugehen!
Zitat:
„3.1.2.1

Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB

Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB, der auch in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung

findet, muss ein Vorhaben u. a. den Anforderungen an „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ entsprechen. Daher ist ein Vorhaben unzulässig, wenn es in einem belasteten Gebiet errichtet werden soll und wenn es schädlichen Einwirkungen aus dem Boden ausgesetzt wird.

Besteht der Verdacht auf eine Belastung des Baugrundstücks (z. B. durch Daten oder Erkenntnisse aus dem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten nach § 8
LbodSchG oder aus einer Bodenbelastungskarte), so ist dem nachzugehen (s. Nummer 4.1.2).
Bestätigt sich der Verdacht und sind die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch geeignete Maßnahmen nicht zu gewährleisten, ist das Vorhaben unzulässig. Bei dieser Entscheidung ist die beabsichtigte Nutzung (z. B. Wohn- oder gewerbliche Nutzung) zu berücksichtigen.
Zitat:

„3.1.2.3

Auswirkungen von Bodenbelastungen auf bestehende Satzungen

Stellt sich heraus, dass im Bereich einer „Entwicklungs- oder Ergänzungssatzung“ Bodenbelastungen vorhanden sind oder ein Verdacht darauf ernsthaft begründet ist, so ist die Gemeinde verpflichtet, die Bodenbelastungen mit demZiel zu überprüfen, ob die Satzung aufzuheben ist oder weiterhin bestehen bleiben kann. Ergibt die Überprüfung, dass bei Vorhaben auf Grund der Gefährdung durch die Bodenbelastung gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung beeinträchtigt werden, so ist die Satzung unwirksam und der durch ihren Erlass begründete Rechtsschein aufzuheben.“
.
 In dem vorliegenden Gutachten wurde eine solche Untersuchung aber NICHT durchgeführt, obwohl in unmittelbarer Nähe ein BEKANNTES Altlastgebiet liegt, das selber auch nur bis ‚zu einer geringen Tiefe‘ untersucht wurde und Niemand weiß, was da unten eigentlich liegt!
DAMIT würde im Umkehrschluß der gesamte B-Plan Rahlstedt 131 ungültig werden und müßte neu aufgerollt werden.
Dann hoffentlich von einem WIRKLICH neutralen Institut und nicht von bezahlten ‚Gutachten‘-Erstellern.
Zitat:

„4.1.2

Vorhaben nach §§ 34 und 35 BauGB

Besteht der Verdacht auf eine Bodenbelastung (z. B. durch Verzeichnis in einem Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten nach § 8 LbodSchG), so ist dieser Verdacht auszuräumen. Der Nachweis, dass das Vorhaben den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entspricht bzw. nicht schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, ist vom Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Das dafür notwendige Gutachten muss die beabsichtigte Nutzung (ob für Wohn- oder für gewerbliche Zwecke oder als Kinderspielfläche bzw. für eine sonstige schutzwürdige Nutzung) berücksichtigen; dabei kann esgraduelle Unterschiede geben. Erforderlichenfalls ist durch ein Gutachten nachzuweisen, dass die Anforderungen erfüllt sind. Können diese nicht erfüllt und kann die Gefährdung auch durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung nicht ausgeräumt werden, ist der Bauantrag abzulehnen.2
Und dann noch auus dem BBodSchG (Bundes Bodenschutz Gesetz):

§ 9 Gefährdungsabschätzung und Untersuchungsanordnungen

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.“

 .Da ja es sich herausgestellt hat, daß auch beim Thema Verkehr dieses ‚Gutachten‘ nicht schlüssig war, muß ich zu dem Schluß kommen, daß der gesamte B-Plan ‚Rahlstedt 131‘ UNGÜLTIG ist!
Von den ganzen empfohlenen Gesetzesbrüchen und Verordnungsbeugungen wollen wir gar nicht erst reden. Dazu empfiehlt es sich, das umfangreiche gemeinsame Schreiben von NABU und BUND zu lesen.

Über joernnapp1945

Ich bin Jahrgang 1945. Habe über 40 Jahre als Taxifahrer in Hamburg gearbeitet und mich dort immer stark engagiert. Derzeit kämpfe ich gegen das riesige geplante Gewerbegebiet zwischen Rahlstedt-Großlohe und Trittau. (Jörn ist leider am 27.5.2020 verstorben.)

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